Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung der Senatoren - EWIV d.S.

European Economic Interest Grouping of Senators - EEIG o.S.

Groupment européen d'intérêt économigue des Senatores - GEIE d.S.


Informieren Sie sich bei den Europäischen Institutionen



Auszüge aus der Unionssatzung der EWIV d. S.: Die Union dient nicht dem Zweck der eigenen Gewinnerzielung , sondern der Wahrung der internationlen Rechte, Ehren und Privilegien der Senatoren. Weiterhin soll die Union zur Erleichterung der wirtschaflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit der Senatoren beitragen. Die Senate der Union beraten als Gremium des wissenschaflichen-wirtschaftlichen und sozialpolititschen Rates bei Lösung wichtiger Aufgaben, vorwiegend im Rahmen der EG-Staaten, alle Behörden, Dienststellen und Institutionen - nach Bedarf und international.

Alle Senatoren der Union haben das Recht, den Titel Senator zu tragen und zu zeichnen. Die Senatoren im Amt der Union haben das Recht den Titel Senator für (Senatsbezeichnung) zu tragen und zu zeichnen.

Alle Senatoren haben das Recht, alle Parkmöglichkeiten kostenlos zu nutzen, sofern sie im Rahmen der Unionsaktivitäten unterwegs sind. Weiterhin dürfen Senatoren alle Räumlichkeiten auf den Flughöfen, Häfen und Bahnhöfen u.s.w. nutzen, die für „Persönlichkeiten“ vorgesehen sind. Bei den Grenzübergängen dürfen die Senatoren direkt vorfahren, um das Passieren der Grenze so schnell wie möglich zu aktivieren. Alle Behörden der EG-Staaten sind verpflichtet, dem Senator der Union Schutz und Hilfe zu gewähren.

Sollte sich kein Senator für einen der Senatsposten der Union beworben haben, so kann die Union diesen Senatsposten durch eine/n Nichtsenator/in besetzen. Diese/r Nichtsenator/in ist berechtigt für die Dauer der Amtszeit den Titel Senator/in zu tragen und zu zeichnen. Der Präsident der Union ist berechtigt, bei außerordentlichen Verdiensten um die Union, ein Mitglied der Union zum Senator auf Lebenszeit zu ernennen.

Die Gesellschaft beginnt mit dem Tag ihrer Gründung den 01.01.1998. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Geschäftsjaht ist das Kalenderjahr.


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